BDS Sachsen-Anhalt zur geplanten Mehrwertsteuersenkung

BDS Sachsen-Anhalt zur geplanten Mehrwertsteuersenkung
Mehrwertsteuersenkung als Zukunftspaket?
  • Bundesregierung plant 120-Milliarden-Euro-Hilfspaket
  • Mehrwertsteuer soll ab 01.07. bis 31.12. gesenkt werden
  • BDS Steuerausschuss empfiehlt kurzfristen Handlungsbedarf

Hintergrund: Die Bundesregierung hat im Juni 2020 beschlossen ein 120-Milliarden-Euro-Paket zur Abfederung der wirtschaftlichen Not nach der Corona-Pandemie aufzulegen. Dazu zählt auch eine Absenkung der Mehrwertsteuerstätze von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent.

BDS-Landesvorsitzender Ralph Hollritt äußert sich wie folgt:

„Wir begrüßen grundsätzlich die Entschlossenheit der Bundesregierung schnelle Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zu ergreifen. Doch ob die Entscheidung die Mehrwertsteuer für 6 Monate zu reduzieren zielführend ist bezweifeln wir als Verband. Unser Steuerausschuss geht für unsere Mitgliedsbetriebe von einem erheblichen Mehraufwand aus.“

Ralph Hollritt, Landesvorsitzender

Kurzfristiger Handlungsbedarf

Sven Schubert, Mitglied im Landesvorstand und Steuerausschuss, rät vorbereitet zu sein: „Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll laut den Eckpunktepapier dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen.“

Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

 Bis zum 30.6.2020 ausgeführte LeistungenZwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte LeistungenAb 1.1.2021 ausgeführte Leistungen
Regelsteuersatz19%16%19%
Ermäßigter Steuersatz7%5%7%

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
  • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %

Generelle Hinweise

  • Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
  • Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.
  • In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
  • Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
  • Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.

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Landesvorstand - Öffentlichkeitsarbeit -

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