Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Unternehmen 2020

Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Unternehmen in 2020

Alle Jahre wieder… und auch in 2020 gibt es wieder einige Veränderungen für uns Selbständige, Freiberufler und Unternehmer.

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestloh steigt auch in 2020 wieder. Ab Januar beträgt dieser dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde – statt wie bisher 9,19 Euro. Zudem steigen auch etliche Branchenmindestlöhne, z.B. im Elektrohandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk und in der Pflegebranche.
Genau Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Neue Kleinunternehmergrenze

Bisher galt als Kleinunternehmer, wer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz gemacht hat. Diese Grenze wird zum 1. Januar 2020 auf 22.000 € erhöht. Weitere Informationen zu diesem Gesetz bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Transparenzregister: Verschärfte Meldepflichten

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verschärft die Meldepflichten im Transparenzregister: Ab 1. Januar 2020 müssen Unternehmen (Kapital- wie Personenunternehmen) nicht mehr nur die wirtschaftlichen Berechtigten benennen sowie die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses – sondern u.a. auch die Staatsangehörigkeit.
Passiert das nicht, drohen Bußgelder. Wir können daher nur empfehlen, prüfen Sie hier, ob Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere Änderung: Nicht mehr nur ein kleiner Kreis interessierter Dritter erhält Einsicht in das Register – es ist ab Jahresbeginn öffentlich einsehbar.

Mindestgehalt auch für Auszubildende

Auszubildende erhalten ab 1. Januar 2020 eine Mindetvergütung laut Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung. Arbeitgeber sind verpflichtet im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro pro Monat zu zahlen, 2021 steigt dieser Betrag auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro an. Zudem erhöht sich die Mindestvergütung auch in den folgenden Ausbildungsjahren
Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Arbeitgeber, die mit den Gewerkschaften eigene Vereinbarungen getroffen haben.

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Der Meisterbrief ist wieder für zwölf Handwerke erforderlich. Von dieser Änderung der Handwerksordnung sind die Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, die Betonstein und Terrazzohersteller, die Estrichleger, die Behälter- und Apparatebauer, der Parkettleger, der Rolladen- und Sonnenschutztechniker, der Drechsler und Holzspielzeugmacher, der Böttcher, der Raumausstatter, der Glasveredler, der Orgel- und Harmoniumbauer, der Schilder- und Lichtreklamehersteller betroffen. Damit gehören diese Berufe, wie schon vor 2004, zu den zulassungspflichtigen Gewerben.

Änderungen in den Kassenpflichten

Ab 2020 gelten die verschärften Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, kurz Kassengesetzes ­– für Gastronomen, Hotels, Einzelhändler und andere bargeldintensive Betriebe. Registrierkassen müssen dann fälschungssichere Speicher und Sicherheitsmodule aufweisen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind.

Unternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüsten. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt werden.

Außerdem gilt: Unternehmen müssen innerhalb eines Monats ans Finanzamt melden, wenn sie eine elektronische Kasse anschaffen oder außer Betrieb nehmen. Bis 31. Dezember 2019 gekaufte Kassen müssen bis 31. Januar 2020 nachgemeldet werden.

Offene Ladenkassen, die ohne technische Unterstützung auskommen, dürfen Unternehmer auch über das Jahr 2022 hinaus benutzen.

Belegpflicht ist zu beachten: Kunden müssen zukünftig immer einen Beleg, entweder in Papierform oder elektronisch, erhalten.

Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bürokratieentlastungsgesetzes III des Bundesmisisterium für Wirtschaft und Energie hat noch weitere positive Auswirkungen.
Diese können Sie in hier in kurzform einfach nachlesen.

Landesvorstand - Öffentlichkeitsarbeit -

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Der Landesvorstand des BDS Sachsen-Anhalt besteht aus dem amtierenden und stellv. Vorsitzenden. Hier veröffentlichte Beiträge werden gemeinschaftlich erarbeitet. Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter info@bds-sa.de oder direkt bei WhatsApp!

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