EU Lebensmittelverordnung

Die EU-Lebensmittelverordnung soll bis zum 12. Dezember diesen Jahres in Deutschland umgesetzt werden. Diese soll sowohl für Online-, als auch für Vorort- Anbieter gelten.

Wir als branchenübergreifender Wirtschaftsverband sehen hier gerade für unsere Kleingewerbetreibende eine mächtige zusätzliche Belastung zukommen. Es soll in Zukunft nicht mehr ausreichend sein, die Zutaten und Allergene aufzulisten, sondern im Besonderen möglichst auch noch Laboruntersuchungen, auf jeden Fall aber die Nährwerte pro 100 g bzw. 100 ml aufzulisten.

Hier ist es das Ziel, dass die Politik über eine Kleingewerbeklausel nachdenkt, um das Problem für unsere Mitgliedsbetriebe von bis zu 9 Mitarbeitern zu lösen. Ansonsten könnte dieses Thema zu Betriebsaufgaben und zum Verlust von kleinen Nischen im produzierenden Gewerbe führen.

Auf die Anfrage des BDS an Daniel Caspary, Mitglied des Europäischen Parlaments, Koordinator (Sprecher) der EVP-Fraktion im Ausschuss für Internationalen Handel, Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, haben wir den derzeitigen Stand erhalten.

… „Gerade auf Druck der CDU/CSU Abgeordneten hier im Europäischen Parlament sind jedoch weitreichende Ausnahmen für KMU und Kleingewerbetreibende in die Verordnung aufgenommen worden. So gelten beispielsweise umfangreiche Ausnahmen für nicht vorverpackte Frischprodukte, die von den Pflichtangaben ausgenommen sind. Davon profitieren beispielsweise Bäckereien und Fleischtheken. Allergeninformationen müssen dem Kunden allerdings dennoch entweder mündlich oder schriftlich vermittelt werden. (siehe Artikel 44 der Verordnung 1169/2011: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A32011R1169)

Weiterhin sind das Lebensmittelhandwerk und Kleinstbetriebe, die verpackte Lebensmittel in kleinen Mengen herstellen, von der Nährwertdeklaration befreit. (Anhang V der Verordnung 1169/2011) Dies betrifft beispielsweise lokale Konditoreien oder auch der Handel an Marktständen oder der „ab Hof Verkauf“. Letztendlich wurde, um genau auf die von Ihnen vorgebrachten Punkte einzugehen, in der Auslegung der Bundesländer eine Klausel formuliert, die Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausnimmt.

Dies gilt jedoch nicht für den Online-Verkauf und Drittprodukte, die von Kleinstunternehmern weiterverkauft werden.“ … (Siehe Seite 5, Punkt 4 unter  http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/ALS_ALTS/ALTS_Beschluesse_74_Arbeitstagung_Dez_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=2) …

 

Ralph Hollritt, Landesvorsitzender: „Einiges ist somit bereits für unsere Mitgliedsunternehmen positiv in der Regelung. Leider gibt es hier noch den ein oder anderen Punkt, gerade im Bereich des Online-Handels, der nach unserer Auffassung noch klarer und einfacher gehandhabt werden sollte. Wir werden hier weiter aktiv die Gespräche mit unseren Verantwortlichen vor Ort fortführen.“

 

EU Lebensmittelrichtlinie

Landesvorstand - Öffentlichkeitsarbeit -

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