
Die Bundesregierung plant mit der sogenannten Aktivrente einen Steuerbonus für Rentnerinnen und Rentner, die über das reguläre Rentenalter hinaus weiterarbeiten. Doch nach aktuellem Stand sollen ausschließlich Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis begünstigt werden. Selbständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende bleiben außen vor.
Aus Sicht vom BDS Sachsen-Anhalt ist das nicht nur politisch falsch, sondern auch rechtlich hoch problematisch – und mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz nur schwer vereinbar.
Was die geplante Aktivrente vorsieht
Die Aktivrente ist kein neues Rentenprodukt und auch keine Sozialleistung,
sondern ein rein steuerliches Instrument:
Wer im Ruhestand weiterarbeitet, soll auf einen Teil seines Erwerbseinkommens
einen Steuerbonus erhalten.
Das Problem:
Begünstigt werden sollen nach derzeitigem Konzept nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit werden nicht einbezogen – obwohl sie in der Praxis denselben Charakter haben: Es geht in allen Fällen um persönliche Arbeitsleistung im Alter.
Klare Ungleichbehandlung zulasten der Selbständigen
Der Bund der Selbständigen Sachsen-Anhalt kritisiert diese einseitige Ausgestaltung als systematische Benachteiligung von Selbständigen, Freiberuflern und Inhaber:innen kleiner Betriebe.
Wenn der Staat einen Steuerfreibetrag schafft, darf er ihn nicht willkürlich nur einer Erwerbsform gewähren. Die persönliche Arbeitsleistung im Alter ist bei Selbständigen dieselbe wie bei Angestellten. Eine steuerliche Bevorzugung nur einer Gruppe ist mit dem Gleichheitsgrundsatz kaum vereinbar.
Die Aktivrente ist ausschließlich steuerlich geregelt. Damit gilt aus Sicht der Organisation ein einfacher Maßstab: Gleicher Sachverhalt – gleiche steuerliche Behandlung.
Ob jemand als Angestellte:r oder als Selbständige:r arbeitet, darf bei einem Steuerbonus, der Weiterarbeit im Alter belohnen soll, keinen Unterschied machen.
Selbständige leisten überdurchschnittlich viel – auch im Alter
Besonders widersprüchlich ist aus Sicht vom BDS Sachsen-Anhalt, dass die Politik Selbständige immer wieder als besonders „altersarmutsgefährdet“ einstuft – sie nun aber beim Steuerbonus außen vor lässt.
Es ist widersprüchlich: Die Politik nennt Selbständige besonders ‚altersarmutsgefährdet‘ – und lässt sie nun beim Steuerbonus außen vor. Wer arbeitet, soll steuerlich gleichbehandelt werden. Punkt.
Gerade Selbständige arbeiten überdurchschnittlich oft weit über das reguläre Rentenalter hinaus weiter:
- Sie sichern Fachkräftekapazitäten,
- halten wertvolles Know-how im Unternehmen,
- tragen zur wirtschaftlichen Stabilität in ihren Regionen bei.
Diese Leistung im Alter darf steuerlich nicht schlechtergestellt werden, nur weil sie nicht in einem Angestelltenverhältnis erbracht wird.
Forderung: Aktivrentenbonus auf alle Erwerbseinkünfte ausweiten
Der BDS Sachsen-Anhalt unterstützt ausdrücklich die Linie des BDS Deutschland:
Der Aktivrentenbonus muss für alle aktiven Erwerbseinkünfte gelten – unabhängig von der Rechtsform der Tätigkeit.
Konkret bedeutet das:
- Einbeziehung von Einkünften aus freier Berufsausübung,
- Einbeziehung von gewerblichen Einkünften (z. B. Einzelunternehmer, Personenunternehmen, kleine Kapitalgesellschaften),
- Keine Schlechterstellung von Selbständigen gegenüber Angestellten bei der steuerlichen Förderung von Erwerbsarbeit im Alter.
Nur so wird die Aktivrente ihrem Anspruch gerecht, Weiterarbeit im Ruhestand fair zu honorieren – und nicht einseitig eine Erwerbsgruppe zu privilegieren.
Unser Fazit
Wer im Alter weiterarbeitet, tut das oft aus Verantwortung: für Mitarbeitende, für Kund:innen, für Familie und Altersvorsorge – unabhängig davon, ob er oder sie angestellt oder selbständig ist.
Wenn die Bundesregierung mit der Aktivrente ein steuerliches Signal setzen will, dann muss dieses Signal für alle gelten, die im Ruhestand weiter Leistung bringen. Alles andere wäre eine politisch falsche und verfassungsrechtlich fragwürdige Ungleichbehandlung.
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