BDS unterstützt Mitgliedsbetriebe bei Problemen
Abmahnungen wegen Google Fonts sind seit ein paar Wochen im vollen Gange. Das
Landgericht München I hat am 20.01.2022 in einem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) die
Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts bestätigt.
„Abmahnkanzleien“ nutzen das Urteil um Schadenersatz zu fordern.
Hintergründe – Hilfestellungen – Lösungen
Mitgliedsbetriebe wurden unabhängig voneinander angeschrieben. Die Anschreiben i.d.R. von Rechtsanwaltskanzleien enthalten eine Beschwerde von einer Person, welche die Unternehmens-Website besucht hatte. Es geht um (vermeintliche) Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Einbindung von Google-Fonts auf der Website. Es wird ein Schadensersatz gefordert.
Abmahnungen einfach vermeiden
- Unternehmen sollten – generell – prüfen, ob auf ihrer Website Webfonts, die automatisch IP-Adresse oder sonstige Daten weiterleiten, verwendet werden. Dies kann in der Regel einfach über den Quellcode der Website ersehen werden.
- Eine kostenlose Überprüfung erhalten Sie z.B. hier: externerLink
- Falls Webfonts verwendet werden, sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass keine Daten automatisch weitergeleitet werden. Webfonts müssen nicht von einem Server nachgeladen werden, sie können alternativ lokal auf dem eigenen Server gespeichert sein.
Praxistipps zur DSGVO-konformen Einbindung von Webfonts: erternerLink
TIPPS – erste Hilfe bei Abmahnbrief
Bitte prüfen Sie zuerst, ob bei ihrer eigene Website überhaupt ein Verstoß gegeben sein kann. Teilweise werden lediglich Abmahnungen aufgrund von Webeinträgen versendet. Falls ein Verstoß vorliegt diesen umgehend korrigieren.
Die Zahlungsaufforderungen werden abgelehnt. Zudem sollte die rechtsanwaltliche Vollmacht im Original angefordert werden. Weiterhin Details zu den Mandanten anfordern, auch wenn es sich dabei um Interessensgruppen handelt. Insbesondere sollte ein Nachweis gefordert werden, dass von der IP-Adresse von der als Mandant genannten Person auf die eigene Website auch tatsächlich zugegriffen wurde und inwiefern hier im Detail eine datenschutzrechtliche Verletzung gegeben sein soll.
Man kann auch den Verdacht des Rechtsmissbrauchs äußern, da es sehr nahe liegt, dass aufgrund der vielen Abmahnungen Websites bewusst aufgesucht werden um eine Abmahnung aussprechen zu können. Daher kann man auch mit Gegenansprüchen sowie eine Strafanzeige vorbehalten
BITTE BEACHTEN Sie, dass diese Hinweise unverbindlich sind und eine rechtsanwaltliche und/oder steuerberaterliche Beratung nicht ersetzt!
GERNE helfen & unterstützen wir Sie bei Fragen!
Bildquelle: pixabay
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