Im Jahr 2023 gibt es wieder zahlreiche Änderunegn. Die aus unserer Sicht wichtigsten für Sie als Selbständige/r oder UnternehmerIn haben wir kurz für Sie zusammengefasst.
Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundesweit auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Ab 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt. Quelle: Bundesregierung
Unternehmensnummer
Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten vor dem Jahreswechsel eine neue Unternehmensnummer (UNR.S). Zum 1. Januar 2023 löst diese elfstelligen Mitgliedsnummer ab. Die Unternehmen benötigen die Nummer unbedingt, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln.
Genau wie die bisherige Mitgliedsnummer dient die neue UNR.S dazu, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Firmen zu identifizieren – zum Beispiel bei Beitragsangelegenheiten oder um Entgeltnachweise zuzuordnen. Ab 2023 sollen die knapp 600 Verwaltungsdienstleistungen digital zur Verfügung stehen.
Die neue Unternehmensnummer besteht aus 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen setzen sich aus einer zufälligen Ziffernfolge zusammen und werden für die Unternehmerin oder den Unternehmer – also für eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft – vergeben. Die letzten drei Ziffern kennzeichnen immer das zugehörige Unternehmen. Betreibt oder ein Unternehmer mehrere Unternehmen, erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge. Sobald ein Unternehmen die neue Unternehmensnummer erhalten hat, muss es diese an Stelle der bisherigen Mitgliedsnummer nutzen. Unternehmen mit Beschäftigten müssen diese insbesondere in der Lohnabrechnung verwenden.
Zeiterfassung
Nach dem Europäischen Gerichtshof hat auch das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 bestätigt, dass Arbeitgeber schon heute verpflichtet sind, Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich zu erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus. Das Gericht macht aber keine Vorgaben, durch wen und in welcher Form die Erfassung erfolgen muss. Unternehmen haben einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung.
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Verjährung von Urlaub
Urlaubsansprüche verjähren in Deutschland nach drei Jahren. Aber: Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber die Betroffenen darauf hinweist. Vergisst er das, bleibt der Urlaub erhalten, entschied der Europäische Gerichtshof am 22. September 2022.
Kindergeld
2023 wird es eine massive Kindergelderhöhung, die größte in der Geschichte der Bundesrepublik: Ab dem 1. Januar 2023 soll das Kindergeld einheitlich 250 Euro betragen. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.
Absenkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert. Gaststättenverbände setzen sich dafür ein, dass auch die Mehrwertsteuer auf Getränke von 19 auf sieben Prozent gesenkt wird.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Sie erhalten die AU-Daten, indem sie sie bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen.
Altersvorsorge für Selbständige
Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gilt bereits ab 2023. Das war ursprünglich erst für das Jahr 2025 vorgesehen. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen werden sich so ab 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen.
Das soll auch dazu beitragen, langfristig eine doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden, so das Bundesfinanzministerium. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit.
Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden.
Bürgschaften
Bürgschaftsbanken können für Kredit- und Leasingnehmer ab dem 1. Januar 2023 Bürgschaften von bis zu zwei Millionen Euro übernehmen. Bisher lag die Grenze bei 1,25 Millionen Euro. Parallel dazu können die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften dann in der Regel mit bis zu 1,5 Millionen Beteiligungskapital statt bisher einer Million Euro unterstützen.
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Das Deutschlandticket kommt
Ab dem kommenden Jahr soll es ein deutschlandweit gültiges Monatsticket für 49 Euro geben. Der genaue Start des sogenannten „Deutschlandtickets“ steht noch
Kurzarbeitergeld
Durch den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld ist es befristet bis zum 30. Juni 2023 ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet Kurzarbeitergeld erhalten. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleibt anrechnungsfrei.
Lieferkettengesetzt
Zum Jahreswechsel tritt auch das Lieferkettengesetz in Kraft.
Weitere INFOS
LKW-Maut
Die Lkw-Maut soll zum 1. Januar 2023 erhöht werden. Außerdem soll 2023 mit einem weiteren Gesetz die Maut auf den gewerblichen Lkw-Verkehr ab 3,5 Tonnen ausgedehnt werden. Bislang gilt die Lkw-Maut erst ab 7,5 Tonnen. Zudem wird eine CO2-Bepreisung mit in die Maut aufgenommen und die Mehreinnahmen sollen verkehrsträgerübergreifend für Mobilität verwendet werden.
Höhere Maut zur Unzeit » Der Bund der Selbständigen Deutschland e.V. (bund-der-selbstaendigen.de)
Insolvenzantrag
Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wir auf vier Monate verkürzt, die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
Inflationsbonus
Rückwirkend zum 26. Oktober können Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation zumindest etwas abzufedern. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.
Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)
Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln:
- Arbeitsbescheinigung
- EU-Arbeitsbescheinigung
- Nebeneinkommensbescheinigung
Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichgereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitgeber müssen eine neue Regelung für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen beachten. Sie brauchen von allen Arbeitnehmern eine gültige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die eTIN fällt 2023 weg.
Midi-Jobs
Zum 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro angehoben. Sie liegt dann bei 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro linear auf etwa 20 Prozent.
Hinzuverdienstgrenze für Rentner wird abgeschafft
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten soll zum 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen.
Höherer Mindestlohn auch für Auszubildende
Wer ab 2023 eine Ausbildung etwa im Handwerk beginnt, erhält eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 620 Euro (bisher: 585 Euro für Ausbildungsjahrgang 2022) monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres, berichtet die Verbraucherzentrale.
Das gilt für Azubis, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Tarifparteien können auch höhere Ausbildungsvergütungen festlegen.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen
Insbesondere Kraftfahrzeug-Händler, aber auch andere Dienstleister bieten neben ihren eigentlichen Warenverkäufen und Dienstleistungsangeboten auch Versicherungen oder Garantiezusagen an. „Hier gilt es, die Abrechnung gegenüber dem Kunden noch einmal genau zu überprüfen, denn unter bestimmten Umständen können solche Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei sein“, berichtet die Steuerberatungsgesellschaft ETL. Das hatte der Bundesfinanzhof zwar schon 2018 entschieden, die Finanzverwaltung hatte aber eine Übergangsfrist vorgesehen.
Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. „Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungssteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann“, schreibt ETL. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen seien als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung oder Reparatur sollte dann weiterhin möglich sein.
Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung
Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Mit den festgesetzten Werten sind sie als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, berichtet die Knappschaft Bahn-See. Dies sind die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023:
Ab dem 1. Januar 2023 soll der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 288,00 Euro betragen. Damit sollen künftig für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro anzusetzen sein. Der Sachbezugswert für die Unterkunft wird voraussichtlich bei monatlich 265,00 Euro liegen.
E-Auto Förderung
Die Förderung von E-Autos – der sogenannte Umweltbonus – ab 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst.
- Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro (bisher 6.000 Euro)
- Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro (bisher 5.000 Euro)
- Für E-Autos über 45.000 Euro Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig.
Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für gewerbliche Fahrzeuge, etwa im Handwerk, gibt es die Förderung dann nicht mehr.
Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.
CO2 – Preiserhöhung
Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 sollen sich dann ebenfalls entsprechend um ein Jahr verschieben.
Mehrwegpflicht
Restaurants und Cafés müssen ab Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Betroffen im Handwerk sind in erster Linie Bäcker, Konditoren und Fleischer, die solche Produkte in ihren Cafés oder Imbissen verkaufen.
Eine Ausnahme gilt aber für kleine Betriebe, in denen höchstens fünf Mitarbeiter tätig sind mit einer Ladenfläche nicht über 80 Quadratmetern. Sie müssen es ihren Kunden jedoch ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.
Härtefallhilfen für KMU
Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember und der Strom- und Gaspreisbremse im Einzelfall besonders von den stark gestiegenen Strom- und Gaspreisen betroffen sind, erhalten zusätzliche Unterstützung vom Staat. Dafür sollen die Länder einen Bundeszuschuss von einer Milliarde Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten. Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Ländern festgelegt.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. So werden die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr) wird auf 40 Cent pro Kilowattstunde brutto – also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte – begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Jahresverbrauchs (Grundlage ist die Rechnung vom September 2022). Die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung wird monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.
Bei „Industrieunternehmen“, also Unternehmen und Einrichtungen mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen – werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Üblicherweise erhalten auch Verbraucher einen sogenannten Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
Außerdem greift eine Härtefallregelung: Es gibt Hilfsprogramme für Unternehmen, die trotz der Strom- und Gaspreisbremse unter finanziellen Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden. Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden.
Gas- und Wärmepreisbremse
Ab Anfang März 2023 bis 30. April 2024 soll eine Gaspreisbremse greifen. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Bei der Gaspreisbremse sollen private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für Wärmekunden soll der Preis bis zur 80-Prozent-Grenze 9,5 Cent betragen. Für die restlichen 20 Prozent ihres Verbrauchs müssen die Kunden den – höheren – Vertragspreis zahlen.
Unternehmen mit Großverbrauch (größer 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Preises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs von 2021 erhalten. Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.
Die Länder planen Härtefallhilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die beiden Hilfen des Bundes durchs Raster fallen, beispielsweise, weil sie mit Öl oder Holzpellets heizen. Diese Hilfen sollen voraussichtlich auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 greifen.
Photovoltaik
Die Bundesregierung will den Photovoltaikausbau voranbringen. Dazu beitragen soll unter anderem, dass schon rückwirkend ab 2022 kleinere Solarstromanlagen bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien für Eigentümer und Mieter steuerfrei gestellt werden sollen.
Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit (den Wert findet man im Marktstammdatenregister). Bislang waren PV-Anlagen nur mit einer Leistungsgrenze von zehn kW befreit.
Die Neuregelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2022, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, was voraussichtlich im Dezember der Fall sein wird. Sie betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Ein Steuererklärung für die Einnahmen aus dem Betrieb einer solchen PV-Anlage würde deshalb in vielen Fällen entfallen.
Die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent für die Lieferung, den Kauf die Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen und von Stromspeichern soll ebenfalls komplett entfallen, wenn es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird.
ie Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumer, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen. Die meisten Regelungen im neuen EEG treten zum 1. Januar 2023 in Kraft oder nach der Freigabe der EU-Kommission. Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage kann ab 2023 der Erzeugungszähler entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich. PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den bisherigen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen. Für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für diese Anlagen muss ab 2023 kein Solar-Erzeugungszähler mehr eingebaut werden
Quellenangaben: eigene, Handwerksblatt, Bundesministerien, Krankenkassen, BDS Deutschland; Bild: pixabay
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